... und Ihr Recht auf Rehabilitation
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat nach § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden daher im Sozialgesetzbuch IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet. Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.
Wer Leistungsträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zuständige Leistungsträger.
Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für medizinische Rehabilitation.
Je nach vertraglich vereinbartem Leistungsumfang mit Ihrer Privaten Krankenversicherung (PKV), übernehmen diese ebenfalls anteilig die Kosten für die medizinische Rehabilitation. Ob und in welchem Umfang Ihre PKV die Kosten übernimmt, sollten Sie unbedingt vor Antritt in die Reha mit Ihrer PKV klären.